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Wer heutzutage als Schuldner von einer Zahlungsunfähigkeit bedroht wird und sich in der Insolvenzordnung über das deutsche Insolvenzrecht informieren möchte, wird von unzähligen Paragraphen erschlagen. Hier finden sich vielsagende Paragraphen wie der § 21 (Anordnung von Sicherungsmaßnahmen), welcher Zitate beinhaltet wie "Das Gericht kann dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, so dass die Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam werden" sowie "Insolvenzgerichte haben alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten" und "Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen sowie aus Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme eingebracht wurden". Doch was bedeutet nun eigentlich der Paragraph 21 (Anordnung von Sicherungsmaßnahmen) für Schuldner genau? Wenn Sie als Schuldner zum § 21 der InsO noch eine fachgemäße Antwort benötigen, können Sie sich gerne an die kompetenten Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei von Hans Müller & Kollegen wenden, wo Ihnen ein Fachanwalt für das Insolvenzrecht gerne alle Fragen zum § 21 der Insolvenzordnung beantwortet...
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Hinzugefügt am 11.12.2011 - 17:29:33 von insolvenzanwalt
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http://www.insolvenzanwalt24.de/
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